Baulasten
Was ist eine Baulast?
Eine Baulast ist gem. § 81 Abs.1 S. 1 NBauO (Niedersächsische Bauordnung) eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, mit der sich der jeweilige Grundstückseigentümer im Regelfall zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen auf seinem Grundstück verpflichtet, um die Erweiterung der Nutzbarkeit bzw. die Bebaubarkeit eines anderen Grundstücks zu ermöglichen.
Durch die Eintragung in das Baulastenverzeichnis werden Baulasten rechtswirksam und wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgern (vgl. § 81 NBauO - Baulasten, Baulastenverzeichnis). Eine Löschung der Baulast kann nur vorgenommen werden, wenn der Grund für die Eintragung, wie beispielsweise ein Abbruch, nicht mehr besteht. Baulasten sind nicht im Grundbuch verzeichnet.
Einige Beispiele für typische Baulasten finden Sie weiter unten aufgeführt.
Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Wer führt das Baulastenverzeichnis?
Das Baulastenverzeichnis wird von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde geführt. Seit 1974 werden hier alle Baulasten auf dem Gebiet des Landkreises Peine verzeichnet und aufgelistet. Wer ein berechtigtes Interesse (z.B. Käufer des betroffenen Grundstücks) vorweist, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich gegen Gebühr Auszüge erstellen lassen.
An wen kann ich mich wenden?
Bitte stellen Sie den Antrag schriftlich an:
Frau Trottner ( Raum 6221 / 2.OG)
Fachdienst Bau- und Raumordnung
Standort Kreishaus II | Werner-Nordmeyer-Str. 19a in 31226 Peine
Tel. 05171- 401 627 1 oder 05171 - 401 6202
Mail: baulasten@landkreis-peine.de
Welche Unterlagen werden benötigt?
Anträge auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis können Sie ab sofort online über unser Serviceportal einreichen.
Fallen Gebühren für die Bearbeitung an?
Ja, die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Baugebührenordnung (BauGO), der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) und dem Nds. Verwaltungskostengesetz vom 07.05.1962 (Nds. GVBl. S. 43) in der jeweils geltenden Fassung.
Die häufigsten Baulastenarten
1. Abstandsflächenbaulast § 6 Abs. 2 NBauO:Gemäß § 5 NBauO müssen Gebäude mit allen auf ihren Außenflächen oberhalb der Geländeoberfläche gelegenen Punkten, von den Grenzen des Baugrundstückes Abstand halten.
Fehlt es an der erforderlichen Abstandsfläche oder liegen Teile davon nicht auf dem Baugrundstück, kann der/die Grundstücksnachbar/-in die fehlende Abstandsfläche durch Eintragung einer Baulast auf dem Nachbargrundstück übernehmen. Die Abstandsflächenbaulast dient dazu dem Nachbarn die Einhaltung der Abstandsflächen seines Gebäudes zu ermöglichen, indem man sich als Eigentümer verpflichtet bestimmte Flächen des eigenen Grundstückes nicht zu bebauen und nicht für eigene Abstandsflächen in Anspruch zu nehmen.
2. Erschließungsbaulast § 4 Abs. 2 NBauO:
Gemäß § 4 Abs.1 NBauO müssen Baugrundstücke so an einer mit Kraftfahrzeugen befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen oder einen solchen Zugang zu ihr haben, dass der von der baulichen Anlage ausgehende Zu- und Abgangsverkehr und der für den Brandschutz erforderliche Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten jederzeit ordnungsgemäß und ungehindert möglich sind.Ist kein Zugang zur öffentlichen Verkehrsfläche vorhanden, kann gem. § 4 Abs.2 NBauO ein Wegerecht über das dazwischenliegende Grundstück als Baulast eingetragen werden, sodass die verkehrliche Erschließung öffentlich-rechtlich gesichert wird. Bei einer Erschließungsbaulast verpflichtet sich der Eigentümer zur Duldung der Nutzung einer näher bezeichneten Fläche als Zugang, Zufahrt und/oder für die Durchführung von Leitungen.
3. Einstellplatzbaulast § 47 Abs.4 NBauO: Gemäß § 47 Abs.4 NBauO sind notwendige Einstellplätze auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe auf einem anderen Grundstück herzustellen. Die Verpflichtung, einen notwendigen Einstellplatz auf einem anderen, in der Nähe gelegenen Baugrundstück herzustellen, wird durch die Eintragung einer Baulast öffentlich-rechtlich gesichert. Notwendige Einstellplätze, die nach öffentlichem Baurecht auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe unzulässig sind, können auch auf Grundstücken gelegen sein, die vom Baugrundstück mit einem öffentlichen oder vergleichbaren Verkehrsmittel leicht erreichbar sind (vgl. § 47 Abs.4 S.3 NBauO).Bei einer Einstellplatzbaulast verpflichtet sich der Eigentümer eines Grundstückes, die Nutzung von Einstellplätzen durch Dritte auf seinem Grundstück zu dulden.
4. Vereinigungsbaulast § 2 Abs.12 NBauO:
Gemäß § 4 Abs. 4 S.1 NBauO ist die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken unzulässig. Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist jedoch zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die den Vorschriften der NBauO zuwiderlaufen.
Eine Vereinigungsbaulast sorgt dafür, dass mehrere Grundstücke baurechtlich als ein Grundstück betrachtet werden. Die Überbauung von Grundstücksgrenzen ist jedoch nur möglich, wenn dies keinerlei privatrechtliche Auswirkungen z. B. für das Grundbuch oder das Steuerrecht hat.
5. Anbaubaulast § 5 Abs.5 NBauO:
Soweit ein Gebäude nach städtebaulichem Planungsrecht ohne Grenzabstand errichtet werden darf, ist dies gem. § 5 Abs. 5 NBauO erst zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück entsprechend an diese Grenze gebaut wird. Gem. § 5 Abs. 5 NBauO ist dies auch zulässig, wenn auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude ohne Abstand an der Grenze vorhanden ist und die neue Grenzbebauung der vorhandenen, auch in der Nutzung, entspricht.
Mit einer Anbaubaulast verpflichtet sich der Eigentümer, bei der Bebauung des eigenen Grundstücks unmittelbar an das grenzständige Gebäude des Nachbarn anzubauen.
Hinweis : Diese Informationen dienen zur groben Übersicht über die Merkmale einer Baulast. Über weitere Einzelheiten und Formvorschriften beraten wir Sie gerne.