Abgeschlossenheitsbescheinigung
Für die Aufteilung von Gebäuden in Sondereigentum (Wohnungen und sonstiges Teileigentum) kann die Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt werden. Diese ist für die Eintragung der Eigentumsanteile in das Grundbuch nach dem Wohnungseigentumsgesetz notwendig.
Es kann grundsätzlich nur eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für sämtliche Gebäude auf einem Grundstück erteilt werden. (Ausnahmen: Die Bescheinigung dient zur Schaffung von Dauerwohnrechten/ Dauernutzungsrechten oder es handelt sich um die Änderung bereits erteilter Bescheinigungen.)
[FAQ]
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen werden gemäß § 7 Absatz 4 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) neben dem unterschriebenen Antrag noch weitere Unterlagen zur Bearbeitung benötigt.
Bitte reichen Sie alle erforderlichen Dokumente mindestens 2 – fach bei uns ein.
An wen kann ich mich wenden?
Idealerweise vereinbaren Sie mit uns zu unseren Öffnungs- und Sprechzeiten vorab einen Termin, denn so können Sie Wartezeiten verkürzen.
Ihre Ansprechpartnerin:
Frau S. Funke (Raum 6225 / 2. OG)
Standort Kreishaus II | Werner-Nordmeyer-Str. 19a in 31226 Peine
Tel.: 05171 401 627 5
Mail: s.funke@landkreis-peine.de
Fallen bei Abgeschlossenheitsbescheinigungen Gebühren an?
Ja, Ihr Antrag ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Verwaltungsaufwand sowie der Anzahl zu bildender Eigentumseinheiten. Die Berechnung erfolgt nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO).