Straßenverwaltung
Die Unterhaltung, der Bau und auch die Benutzung der Kreisstraßen verursachen Verwaltungsarbeit. Straßen müssen gewidmet werden, Zuständigkeiten sind zu überprüfen und abzugrenzen. Um größere Straßenbauvorhaben verwirklichen zu können ist eine Baugenehmigung erforderlich, die durch Planfeststellungsverfahren erlangt wird. Der Fachdienst führt diese umfangreichen Verfahren auch für die Bundesstraßen und Landesstraßen durch. Die Mitarbeiter organisieren unter anderem die Grundstücksverwaltung, erteilen Erlaubnisse und Gestattungen für Sondernutzungen und Leitungsverlegungen und bearbeiten Schadensregulierungen.
Planfeststellungsverfahren
Aktuelle Planfeststellungsverfahren
Bevorstehende Planfeststellungsverfahren
Abgeschlossene Planfeststellungsverfahren
Besonderheit:
Der Landkreis Peine ist nach Paragraph 18 fortfolgende des allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) in Verbindung mit den Paragraphen 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und des Paragraphen 12 Absatz 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr) auch für Planfeststellungsverfahren zuständig, wenn es sich um eine Betriebsanlage nichtbundeseigener Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs handelt.
Ansprechpartner:
Bearbeitung von Sachschäden
Sachbearbeitung und Abrechnung von Sachbeschädigungen durch
Verkehrsteilnehmer bei Unfällen
- beschädigte Bäume
- Leitpfosten
- Verkehrszeichen
Grundstücksverwaltung für Kreisstraßen
Ankauf und Verkauf von Grundstücken, die im Rahmen von Straßenbaumaßnahmen an Kreisstraßen benötigt oder nicht mehr benötigt werden. Dazu zählt auch der Ankauf von Ausgleichsflächen und Ersatzflächen, die aufgrund des Naturschutzgesetzes erforderlich sind.
Ortsdurchfahrtgrenzen
Ortsdurchfahrten sind der Teil einer Bundesstraße, Landesstraße oder Kreisstraße, die innerhalb der geschlossenen Ortslage liegen und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient.
Die Festlegung des Beginns und des Endes einer Ortsdurchfahrt ist unter anderem wichtig für Genehmigungen von baulichen Anlagen an den Straßen, da zum Beispiel außerhalb von Ortsdurchfahrten längs der Landesstraßen und Kreisstraßen ein Bauverbot für Hochbauten in einer Entfernung von 20 Meter besteht.
Sofern sich die örtlichen Gegebenheiten beispielsweise durch Ausweisung neuer Baugebiete verändern, werden die Ortsdurchfahrtgrenzen entsprechend angepasst.
Die Ortsdurchfahrtgrenzen stimmen nicht zwangsläufig mit den Ortstafeln (gelbes Ortsschild) überein. Zuständig für die Aufstellung der Ortstafeln ist das Straßenverkehrsamt.
Sondernutzungserlaubnisse und Gestattungen
Der Gebrauch der Straße ist jedermann zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Im Rahmen des Gemeingebrauchs hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis des Straßen-baulastträgers.
Auch Versorgungsträger benötigen eine Gestattung des Straßenbaulastträgers.
Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an uns.
Gestattung der Nutzung der Straßengrundstücke durch Versorgungsträger
zum Beispiel :
- Gas
- Wasser
- Strom
- Telefon
Erteilung von Erlaubnissen zum Anlegen von Zufahrten zur Erschließung von Grundstücken.
Erteilung von sonstigen Erlaubnissen und Gestattungen.
Widmung, Einziehung und Umstufung von Straßen
Die Einziehung (Paragraph 8 Niedersächsisches Straßengesetz) hebt die Eigenschaft der Straße als Sache im Gemeingebrauch auf und ist somit das Gegenteil der Widmung.
Es wird unterschieden zwischen
a) Bundesfernstraßen (= Bundesautobahnen, Bundesstraßen),
b) Landesstraßen,
c) Kreisstraßen,
d) Gemeindestraßen
Für Maßnahmen für die unter a) und b) aufgeführten Straßen ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr – Geschäftsbereich Wolfenbüttel – zuständig.
Vom Landkreis Peine werden diese Verfahren für die Kreisstraßen durchgeführt.
Bei Gemeindestraßen ist die jeweilige Gemeinde ihr Ansprechpartner.
Bei Umstufungen von Straßen (Paragraph 7 Niedersächsisches Straßengesetz) ist der neue Straßenbaulastträger zuständig.
Beispiele, bei denen der Landkreis Peine zuständig ist:
- Aufstufung einer Gemeindestraße zu einer Kreisstraße
- Abstufung einer Landesstraße zu einer Kreisstraße
Werkstatt sowie Einkauf und Verkauf von Maschinen
- Werkstatt- und Schlossereibetrieb
- Wartung und Reparatur von Maschinen und Geräten
- Einkauf von Kleingeräten und Maschinen
- Einkauf und Verkauf von Großgeräten und Fahrzeugen
- Einkauf von Materialien, Ersatzbeschaffung
- Verkauf von Altgeräten / Anfragen zu aktuellen Zollauktionen
Externer Link auf laufende Zollauktionen