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Weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes benennen

Leistungsnummer: 99110019021000

Volltext

Wenn Sie als Schlachtbetrieb mindestens 50 Großvieheinheiten wöchentlich schlachten oder Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten, müssen Sie der zuständigen Behörde einen verantwortlichen Weisungsbefugten benennen, der für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sorgt.
Diese Vorschrift trifft z. B. auf Subunternehmer zu, die vom Schlachthofunternehmer mit den genannten Tätigkeiten beauftragt worden sind. Trotz der Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen durch einen Subunternehmer muss der Schlachthofunternehmer auch einen Tierschutzbeauftragten benennen.

Folgende Umrechnung der Großvieheinheiten sollten Sie beachten:

  • Ausgewachsene Rinder und Einhufer: 1 GVE
  • Sonstige Rinder: 0,5 GVE
  • Schweine mit einem Gewicht von über 100 kg: 0,2 GVE
  • Sonstige Schweine: 0,15 GVE
  • Schafe und Ziehen: 0,1 GVE
  • Schaf-/ Ziegenlämmer und Ferkel unter 15 kg: 0,05 GVE

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei den Veterinärämtern der Landkreise und kreisfreien Städte, der Region Hannover sowie des Zweckverbands Veterinäramt JadeWeser.

Erforderliche Unterlagen

Bitte erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt, ob es Meldevordrucke oder Ähnliches gibt.

Frist

Die Benennung hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.

Bearbeitungsdauer

Keine.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Wenden Sich sich an ihr örtliches Veterinäramt.

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 23.11.2020
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Verfahrensablauf

Die Benennung eines/r weisungsbefugten Verantwortlichen erfolgt in Ihren internen Unterlagen und gegenüber der zuständigen Veterinärbehörde.

Urheber