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Bestellung eines weisungsbefugten Verantwortlichen zur Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes Verpflichtung

Volltext

Wenn Sie als Schlachtbetrieb mindestens 50 Großvieheinheiten wöchentlich schlachten oder Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten, müssen Sie der zuständigen Behörde einen verantwortlichen Weisungsbefugten benennen, der für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sorgt.
Diese Vorschrift trifft z. B. auf Subunternehmer zu, die vom Schlachthofunternehmer mit den genannten Tätigkeiten beauftragt worden sind. Trotz der Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen durch einen Subunternehmer muss der Schlachthofunternehmer auch einen Tierschutzbeauftragten benennen.

Folgende Umrechnung der Großvieheinheiten sollten Sie beachten:

  • Ausgewachsene Rinder und Einhufer: 1 GVE
  • Sonstige Rinder: 0,5 GVE
  • Schweine mit einem Gewicht von über 100 kg: 0,2 GVE
  • Sonstige Schweine: 0,15 GVE
  • Schafe und Ziehen: 0,1 GVE

Schaf-/ Ziegenlämmer und Ferkel unter 15 kg: 0,05 GVE

Verfahrensablauf

Die Benennung erfolgt in Ihren internen Unterlagen. Dem zuständigen Veterinäramt sind diese auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den Veterinärämtern der Landkreise und kreisfreien Städte, der Region Hannover sowie des Zweckverbands Veterinäramt JadeWeser.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Frist

Die Benennung hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 23.11.2020
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Urheber