Anmeldung von Flüchtlingen
Sofern ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt und/oder Sozialleistungen beantragt werden sollen, ist eine melderechtliche Anmeldung bei der Wohnortgemeinde/Stadt notwendig.
Nach erfolgter Anmeldung ist grundsätzlich zunächst eine Vorsprache in der Ausländerbehörde des Landkreises Peine erforderlich. Bei der Ausländerbehörde können die ukrainischen Flüchtlinge nach vorheriger Terminvereinbarung registriert werden und eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 Aufenthaltsgesetz beantragen, welche auch mit einer Arbeitserlaubnis verbunden sein wird. Sie erhalten dann zunächst eine Bescheinigung über die Beantragung des Aufenthaltstitels und in der Folge einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT).
Bitte beachten Sie, dass mit der Registrierung auch eine Zuweisung in den Landkreis Peine bzw. in die Wohnortgemeinde/Stadt erfolgen wird. Sollte ein zeitnaher Wohnsitzwechsel außerhalb des Landkreises Peine geplant sein, so sollte die Registrierung dann möglichst am Zuzugsort vorgenommen werden, da mit der Zuweisung eine Wohnsitzauflage verbunden sein wird, welche einen Wohnsitzwechsel in der Folge erheblich erschweren wird.
Nach erfolgter Anmeldung werden von den zuständigen Mitarbeiter/-innen der Ausländerbehörde postalisch Termine mit den zur Vorsprache ausgefüllt und unterschrieben mitzubringenden Antragsunterlagen versandt.
Es wird darum gebeten, zunächst von telefonischen Rückfragen abzusehen. Der Termin wird unverzüglich nach erfolgter Anmeldung übersandt. Bitte denken Sie daran, die Namen der Flüchtlinge an Ihrem Briefkasten zu vermerken, damit die Post auch zustellbar ist.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Termine teilweise erst in mehreren Wochen möglich sind. Der Aufenthalt der ukrainischen Flüchtlinge im Bundesgebiet ist auch in der Zwischenzeit auf jeden Fall legal.
In dringenden Fällen (bspw. Mittellosigkeit oder unverzügliche Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung und bei fehlendem Krankenversicherungsschutz) kann eine Beantragung von Leistungen beim Fachdienst Soziales auch ohne vorherige Vorsprache in der Ausländerbehörde erfolgen.
Eine Antragsstellung ist zu den bekannten Öffnungszeiten des Landkreises Peine möglich, die Zuständigkeiten richten sich hier jeweils nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens der beantragenden Person.
Hier stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen gern zur Verfügung und sind wie folgt erreichbar:
n. n. (I, J, L, N, P, Q, 05171/401-2160, asyl@landkreis-peine.de)
Herr Haase (A- F, R, 05171/401-2110, t.haase@landkreis-peine.de)
Frau Lux (G, H, K, M, O, 05171/401-2163, k.lux@landkreis-peine.de)
Frau Hagen (S- Z, 05171/401-2112, r.hagen@landkreis-peine.de)
Die Beantragung der Leistungen erfolgt durch die Abgabe eines Antrages bei den o. g. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Im Regelfall wird zunächst eine Abschlagszahlung vorgenommen und nach erfolgter Bearbeitung des Antrages der Leistungsanspruch ausgezahlt.
Es wird gebeten, die Möglichkeit der Eröffnung eines Girokontos zu prüfen, damit die Auszahlung der Leistungen bargeldlos und somit ohne erneute Vorsprache erfolgen kann.
Ab dem 01.06.2022 kann für geflüchtete Personen aus der Ukraine ein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) bestehen. Hierzu ist zum einen der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis bzw. einer Fiktionsbescheinigung, welche bei der Vorsprache in der Ausländerbehörde erteilt wird und zum anderen eine erfolgte, erkennungsdienstliche Behandlung erforderlich.
Dementsprechend wäre nach dem Zuzug und bei Bedarf zunächst ein Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu stellen und nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sowie der erfolgten erkennungsdienstlichen Behandlung ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II.
Für ukrainische Staatsangehörige, welche auf Grund des Krieges in der Ukraine bereits in der Zeit vom 24.02. bis 31.05.2022 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und gemeldet worden sind, genügt für den möglichen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II auch die Registrierung im Ausländerzentralregister, welche durch die Ausländerbehörde vorgenommen wird. Hier ist die erkennungsdienstliche Behandlung zwar nachzuholen, jedoch zunächst keine zwingende Voraussetzung für die Leistungsgewährung nach dem SGB II.
Für die Erbringung von Leistungen nach dem SGB II ist ein entsprechender Antrag zu stellen, hier genügt der Antrag auf Asylbewerberleistungen nicht.
Zur Sicherstellung eines möglichst reibungslosen Übergangs sollten die SGB II-Antragsunterlagen möglichst zeitnah beim Jobcenter des Landkreises Peine eingereicht werden.
Der SGB II-Antrag kann über den Link in der Randspalte online ausgefüllt und eingereicht werden. Alternativ stehen dort an gleicher Stelle die Antragsunterlagen zum Ausdrucken zur Verfügung. Außerdem liegen diese auch im Eingangsbereich des Jobcenters zur Selbstabholung aus.
Sollte beim Ausfüllen des Antrags Unterstützung benötigt werden, kann unter der Telefonnummer 05171/401-7780 Kontakt zum Jobcenter aufgenommen werden.
Informationen und Ansprechpersonen in den Gemeinden / der Stadt
Gemeinde Edemissen - Was erledige ich wo?
Asylbewerbende | Gemeinde Hohenhameln
Krieg in der Ukraine - Ilsede hilft! | Gemeinde Ilsede
Integrationsarbeit | Gemeinde Lengede