Verdienstausfallentschädigung im Fall des SARS-CoV-2 (Coronavirus, Covid 19)
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verfolgt als Zweck, übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Ein Baustein sind Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel Quarantänen. Das IfSG regelt auch finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von entsprechenden Schutzmaßnahmen betroffen sind.
Eine Entschädigung gemäß § 56 ff IfSG kann beantragen, wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot (§§ 31 und 42) oder einer Absonderung (§ 30) unterlag oder unterworfen war und dadurch einen Verdienstausfall erlitt.
Entschädigungsberechtigt sind Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 S. 2 IfSG, die einem behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder einer behördlich angeordneten Absonderung unterworfen waren oder sind.
Weiterhin entschädigungsberechtigt sind seit dem 30. März 2020 (Gesetzesbeschluss vom 27.03.2020) gemäß § 56 Abs. 1 a IfSG erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt wurde und die Kinder in diesem Zeitraum selbst betreut werden mussten, da keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sichergestellt werden konnte und dadurch ein Verdienstausfall erlitten wurde. Für den Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33SGB XIII in den Haushalt aufgenommen wurde, steht anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern der Anspruch auf Entschädigung zu. Voraussetzung ist, dass die zu betreuenden Kinder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen waren.
Die Antragstellung und Abrechnung des Verdienstausfalls gemäß § 56 ff IfSG erfolgt für den Landkreis Peine über das bundesweite Portal. Auf der Website finden Sie auch weitergehende Informationen sowie Fragen & Antworten rund um das Thema der Entschädigung. Die Hinweise zum Datenschutz entnehmen Sie bitte dem angefügten Dokument.
Arbeitgeber und Selbstständige können mit dem Online-Antrag alle erforderlichen Angaben zu den Entschädigungsberechtigten machen und Nachweise hochladen: Schnell, einfach und papierlos. Die Übermittlung erfolgt digital.
Die zuständige Behörde wird für die beiden Anträge wie folgt ermittelt:
• § 56 (1) IfSG: Das zuständige Land wird anhand des Orts der Behörde ermittelt, welche die Anordnung zum Tätigkeitsverbot bzw. der Absonderung ausgesprochen hat. Falls es innerhalb eines Landes mehrere Behörden gibt, entscheidet der Ort der Betriebsstätte des Arbeitnehmers bzw. Selbstständigen über die Zuständigkeit innerhalb des Landes.
• § 56 (1a) IfSG: Das zuständige Land wird anhand des Orts der geschlossenen Schule oder Betreuungseinrichtung des Kindes ermittelt. Falls es innerhalb eines Landes mehrere Behörden gibt, entscheidet der Ort der Betriebsstätte des Arbeitnehmers bzw. Selbstständigen über die Zuständigkeit innerhalb des Landes.
Ziel der Verdienstausfallentschädigung ist kein Schadenersatz, sondern lediglich die wirtschaftliche Sicherung des Betroffenen vor materieller Not.
Der Antrag muss innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit/der Absonderungsmaßnahme bzw. nach dem Ende der vorübergehenden Schließung/der Untersagung des Betretens der Einrichtung zur Betreuung von Kindern eingereicht werden.
Bei Fragen rund um das Thema Entschädigung schreiben Sie bitte ein kurze Email an fd35-verwaltung@landkreis-peine.de oder hinterlassen Sie eine Rückrufbitte unter 05171/401-7001.