Inhalt

Vorlage - 2011/198  

Betreff: Benennung der Vertreterinnen und Vertreter in Gesellschaften und Vereinen
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Federführend:Referat für Kreisentwicklung Bearbeiter/-in: Scholz, Imme
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
Kreistag des Landkreises Peine
30.11.2011 
Kreistag des Landkreises Peine zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n

Vertretung des Landkreises Peine in Unternehmen und Einrichtungen - § 138 NKomVG

Vertretung des Landkreises Peine in Unternehmen und Einrichtungen - § 138 NKomVG

 

Mit Einführung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) werden mehrere die Kommunalverfassung betreffende Gesetze zusammen gefasst, nämlich die Nds. Gemeindeordnung, die Nds, Landkreisordnung, das Gesetz über die Region Hannover, sowie das Göttingen-Gesetz. Die NKomVG (Nds. GVBl. S 567 f.)  wird am 01.11.2011 in Kraft treten.

 

Nach § 138 Abs. 1 NKomVG werden die Vertreterinnen und Vertreter des Landkreises in der Gesellschafterversammlung oder einem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ von Eigengesellschaften oder von Unternehmen oder Einrichtungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, vom Kreistag gewählt. Neben der Gesellschafterversammlung betrifft diese Regelung vor allem die Mitgliederversammlungen von Vereinen und die Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften.

 

Nach § 138 Abs. 2 NKomVG muss die Landrätin/der Landrat zu diesen Vertreterinnen und Vertretern zählen, sobald mehrere gewählt werden, es sei denn, dass sie oder er darauf verzichtet oder zur Geschäftsführerin oder zu Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt ist.

Dies gilt nach Nach § 138 Abs. 3 NKomVG ebenso für Aufsichtsräte. Das hat zur Folge, dass die Landrätin/der Landrat einen Rechtsanspruch auf die Vertretungstätigkeit in den entsprechenden Gremien hat.

 

Infolge der Verpflichtung der Landrätin/des Landrates in Gremien vertreten zu sein, in denen der Landkreis mehr als eine Vertreterin oder einen Vertreter entsendet, ergeben sich auch Konsequenzen für die übrigen Mitglieder der jeweiligen Gremien, da sich die zur Verfügung stehenden Plätze entsprechend verringern.

 

Die Praxis hat gezeigt, dass sich zusätzlich die Wahl von Verhinderungsvertretern für die Entsandten empfiehlt.

 

In der Regel ergibt sich folgender Ablauf:

 

1Beschluss über die Anzahl der Mitglieder, die der Landkreis entsendet (es sei denn,

das Statut der Gesellschaft bestimmt die Anzahl der Mitglieder)

2Es ist, je nach Anzahl, wie folgt zu verfahren:

2.1Es wird eine Vertreterin/ein Vertreter bestimmt:

2.1.1    Die Vertreterin/der Vertreter (einschl. Verhinderungsvertreter/in) muss gemäß

§ 67 NKomVG gewählt werden.

2.1.2   Soweit sie/er dem Kreistag angehört ist festzustellen, ob sie/er nur mit Rücksicht auf

    ihre/seine Zugehörigkeit zum Kreistag gewählt worden ist oder ob die Wahl aufgrund

     von persönlicher Eignung erfolgte.

2.2Es werden zwei Vertreterinnen/Vertreter bestimmt:

2.2.1Durch eine Abstimmung § 66 NKomVG wird die Landrätin/der Landrat vom Kreistag

zur Vertreterin/zum Vertreter bestimmt.

2.2.2Anschließend wird die zweite Vertreterin/der zweite Vertreter (einschl. Verhinderungs-

     vertreter/in) gemäß § 67 NKomVG gewählt.

2.2.3Soweit die zweite Vertreterin/der zweite Vertreter dem Kreistag angehört, ist

festzustellen, ob sie/er nur mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zum Kreistag

gewählt worden ist oder ob die Wahl aufgrund von persönlicher Eignung erfolgte

2.3Es werden drei oder mehrere Vertreterinnen/Vertreter bestimmt:

2.3.1Durch eine Abstimmung (§ 66 NKomVG) wird die Landrätin/der Landrat vom Kreistag zur Vertreterin/zum Vertreter bestimmt.

2.3.2Die weiteren Vertreterinnen/Vertreter (einschl. Verhinderungsvertreter/innen) werden

       nach Hare-Niemeyer gewählt.

 

 

 

 

2.3.3Soweit sie dem Kreistag angehören ist jeweils (ggf. einzeln) festzustellen, ob sie nur

      mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zum Kreistag gewählt worden sind oder ob die

     Wahlen aufgrund von persönlichen Eignungen erfolgten.

 

 

Weitere rechtliche Informationen aus § 138 NKomVG

Die Vertreterinnen/Vertreter des Landkreises Peine in den Gesellschafterversammlungen oder einem einer Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ von Eigengesellschaften oder von Unternehmen oder Einrichtungen, an denen der Landkreis beteiligt ist, haben seine Interessen zu verfolgen und sind an die Beschlüsse des Kreistages gebunden. Der Auftrag an sie kann jederzeit widerrufen werden. Daraus folgt, dass die Landrätin/der Landrat gegenüber den Vertreterinnen/Vertretern nicht weisungsbefugt ist. Im Falle einer Weisung durch den Kreisausschuss oder Kreistag sind die Vertreterinnen/Vertreter verpflichtet, einheitlich zu handeln, auch wenn sie als Mitglieder des Kreisausschusses oder des Kreistages dagegen gestimmt haben. Liegt eine Weisung nicht vor, zu deren Erteilung der Kreisausschuss und Kreistag nicht verpflichtet sind, können die Vertreterinnen/Vertreter, orientiert an den Interessen des Kreises, eigenständig entscheiden.

 

Die Landrätin/der Landrat kann sich in allen Gremien durch Landkreisbedienstete vertreten lassen. Die Vertretung kommt im fakultativen Aufsichtsrat (= nicht zwingend vorgeschriebener Aufsichtsrat) nur dann in Betracht, wenn dies im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist (§ 52 Abs. 1 GmbHG). Über diese Vertretung entscheidet die Landrätin/der Landrat, nicht der Kreisausschuss oder Kreistag. Es ist jede Form der Vertretung denkbar, also auch eine ständige. Kreisbedienstete sind an die Anweisungen der Landrätin/des Landrates gebunden.

 

Der Landkreis ist verpflichtet, bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages einer Kapitalgesellschaft darauf hinzuwirken, dass ihm das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in einen Aufsichtsrat zu entsenden.

 

Die Vertreterinnen/Vertreter des Landkreises haben den Kreistag über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Dies korrespondiert mit der Weisungsbefugnis des Kreisausschusses und des Kreistages. Der Unterrichtungspflicht unterliegen sowohl die Vertreterinnen/Vertreter in der Gesellschafterversammlung als auch im Aufsichtsrat; die Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder (§§ 116, 93 Abs. 1 AktG, § 52 Abs. 1 GmbHG) ist für die Aktiengesellschaft durch § 394 AktG in dem dafür erforderlichen Umfang eingeschränkt und kann für die GmbH durch den Gesellschaftsvertrag abbedungen werden.

 

Werden Vertreterinnen oder Vertreter des Landkreises aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht, so hat sie der Landkreis von der Schadenersatzverpflichtung freizustellen, es sei denn, dass sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist der Landkreis regresspflichtig, wenn sie nach Weisung gehandelt haben.

 

Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter des Landkreises in Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts sind an den Landkreis Peine abzuführen, soweit sie über das Maß einer angemessenen Aufwandsentschädigung hinausgehen. Der Kreistag setzt für jede Vertretungstätigkeit die Höhe der angemessenen Aufwandsentschädigung fest. Der Beschluss wird nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt gemacht.

 

Die beiden letzten Absätze gelten entsprechend für die Tätigkeit als Mitglied in einem Aufsichtsrat und in anderen Organen der Unternehmen und Einrichtungen sowie der kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten, wenn das Mitglied in diese Organe nur mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zum Kreistag gewählt worden ist.

 

 

 

 

Kosten:

 

Durch den Beschluss entstehen Reisekosten, die in Abhängigkeit zum Umfang der erforderlichen Vertretungstätigkeit stehen (nicht konkret einzuschätzende Anzahl von Gesellschafter­ver­sammlungen pp.). Ferner fallen für die Teilnahmen der Landrätin/des Landrates und im Vertretungsfalle für die entsandten Kreisbediensteten anteilige Peronalkosten an, zu deren Höhe hier ebenfalls keine verlässlichen Angaben gemacht werden können.