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Baumaßnahmen & Planungen

Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes bei baulichen Vorhaben und Planungen

Eingriffe liegen vor, wenn Vorhaben zu Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen führen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können (z. B. Gebäude im Außenbereich, Straßenbau, Erweiterungen von Siedlungen).

Nach der Eingriffsregelung §§ 13 - 17 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, durch Vermeidungsmaßnahmen die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft möglichst gering zu halten und mit Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen wiedergutzumachen (Verursacherprinzip). Er hat gemäß § 17 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz die von ihm vorgesehenen Maßnahmen im Genehmigungsantrag darzustellen. Über die notwendigen Kompensationsmaßnahmen entscheidet die jeweilige Genehmigungsbehörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde.

Die Eingriffsregelung ist auch von Planungsträgern, z.B. bei der Flurbereinigung, beim Gewässerausbau und im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen.

Merkblätter

  • Naturschutz Außenbereich
  • Artenschutz

(Die Merkblätter befinden sich in der Überarbeitung und sind daher derzeit nicht verfügbar.)