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Hebammenaufsicht

Das Gesundheitsamt überwacht gem. § 8 des Niedersächsischen Hebammengesetzes die Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten der Hebammen und Entbindungspfleger.

Für Hebammen und Entbindungspfleger besteht bei Ausübung des Hebammenberufes eine Melde- und Fortbildungspflicht.

Die Meldung in Form eines Meldebogens, muss jährlich bis spätestens zum 31. Januar des Folgejahres an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Bei Erst- und Änderungsmeldung soll der Meldebogen unverzüglich vorgelegt werden.

Hebammen / Entbindungspfleger haben nach dem Niedersächsischen Gesetz eine Fortbildungspflicht - spätestens alle drei Jahre muss eine Fortbildung nachgewiesen werden. Die Nachweise können der Jahresmeldung beigefügt werden.